Die Satzung vom 28. September 1990 wurde in folgenden Paragraphen geändert:
§7 Absatz (2);
§8 Absatz b);
§9 Absatz (1);
§11 Absatz (2);
§12;
§13 wurde neu eingefügt.
Die Änderungen sind in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2004 einstimmig beschlossen worden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Osterfeuerverein Ennest“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn - Ennest.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung der althergebrachten Tradition des Osterfeuers im Sauerland.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und das Abbrennen des Osterfeuers nebst aller hierfür erforderlichen Arbeiten erfüllt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen der St.-Margaretha-Kirche Ennest zu.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird wirksam, wenn der Vorstand binnen Monatsfrist, beginnend ab Vorlage des Aufnahmeantrages, widerspricht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen , insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
§ 5 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
(3) Über den Ausschuss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über dem Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe beträgt 8.00€.
Der Betrag kann durch entsprechenden Beschluss der Mitglieder-versammlung verändert werden.
(3) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten ist.
(4) Minderjährige Vereinsmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden (= Poskevatter), dem Schriftführer, dem Kassierer, (2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Damit in einem Jahr nicht der gesamte Vorstand ausscheidet, bleibt ausnahmsweise in der ersten Wahlperiode nach Vereinsgründung der Vorstandsvorsitzende 3 Jahre im Amt. Er bleibt bis zu satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(5) das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Stimmen des Beirats. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schriftführers.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstand
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand darf ohne Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Betrag bis zu 3000€ verfügen.
§ 13 Beirat
1) Der Beirat besteht aus bis zu 4 Mitgliedern.
2) Jedes Mitglied des Beirats wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
4) Der Beirat wird von dem Vorstand, unter entsprechender Einhaltung der für den Vorstand geltenden Einberufungsfrist, zu dessen Sitzungen, gemäß §11 dieser Satzung, eingeladen.
5) Dem Beirat steht in den Sitzungen und zu Beschlüssen des Vorstandes ein gleichwertiges Stimmrecht, gemäß §11 dieser Satzung, zu.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 15 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse (Westfalenpost und Westfälische Rundschau) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (gleich der Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Berufung in der örtlichen Tagespresse.
§ 16 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 41 BGB ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 6) zu enthalten.
(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 17 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem Drittel, bei Personenwahl von mindestens 10 der Anwesenden, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmenthaltung zählen für die Mehrheit der erschienen Mitglieder als Nein-Stimmen.
§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Das Vereinsvermögen fällt der St.-Margareta-Kirche Ennest zu.
Ennest, 27. Februar 2004